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604.111 CH-BL

§ 13 Tarifordnung für die Kantonsbibliothek Baselland - Nutzungsausschluss und Hausverbot

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§ 13 Tarifordnung für die Kantonsbibliothek Baselland · Nutzungsausschluss und Hausverbot

1. Personen, deren Schulden für Gebühren und Ersatzanschaffungen den nachfolgend festgelegten maximalen Betrag übersteigen, können bis zu deren Begleichung keine Ausleihen machen

a. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 15. Altersjahr: CHF 5.-;

b. Jugendliche und junge Erwachsene vom 16. bis zum vollendeten 24. Altersjahr: CHF 10.-;

c. Erwachsene ab dem 25. Altersjahr: CHF 20.-;

d. juristische Personen: CHF 50.-.

2. Nach einer erfolglosen 3. Mahnung ist die Benutzerin oder der Benutzer unabhängig von der Höhe der ausstehenden Forderungen bis zur Begleichung sämtlicher Ausstände von der weiteren Bibliotheksnutzung ausgeschlossen.

3. Die Leitung der Kantonsbibliothek kann zudem Personen, die wiederholt gegen die Tarifordnung und die Nutzungsbedingungen verstossen oder das Internet missbräuchlich nutzen, vorübergehend oder dauerhaft von der Bibliotheksnutzung (inkl. Internet) ausschliessen. Dasselbe gilt bei einem Diebstahl oder einer Sachbeschädigung an Bibliotheksbeständen und -einrichtungen.

4. Wer sich in den Räumlichkeiten der Bibliothek ungebührlich verhält, kann von den Mitarbeitenden der Kantonsbibliothek weggewiesen werden. Die Geschäftsleitung der Kantonsbibliothek kann zusätzlich ein Hausverbot aussprechen.

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