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600 KFGLPC CH-BL

§ 9 Gesetz über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG BL) - Finanzierungsmittel

Kulturförderung des Kantons
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§ 9 Kulturförderungsgesetz, KFG BL · Finanzierungsmittel

1. Die kantonale Kulturförderung wird insbesondere finanziert durch

a. jährlich veranschlagte Kredite aus dem ordentlichen Voranschlag;

b. jährlich aus dem kantonalen Swisslos-Fonds zugeteilte Mittel;

c. von Dritten zur Verfügung gestellte Mittel und

d. Erhebung von Gebühren für die Nutzung von kulturellen Dienstleistungen in kantonalen Kulturinstitutionen und Einrichtungen.

2. Mittel gemäss Abs. 1 Bst. b werden nur ergänzend zur Finanzierung kantonaler Aufgaben eingesetzt.

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