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KFGLPC
CH-BL
§ 9 Gesetz über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG BL) - Finanzierungsmittel
Kulturförderung des Kantons
§ 9 Kulturförderungsgesetz, KFG BL · Finanzierungsmittel
1. Die kantonale Kulturförderung wird insbesondere finanziert durch
a. jährlich veranschlagte Kredite aus dem ordentlichen Voranschlag;
b. jährlich aus dem kantonalen Swisslos-Fonds zugeteilte Mittel;
c. von Dritten zur Verfügung gestellte Mittel und
d. Erhebung von Gebühren für die Nutzung von kulturellen Dienstleistungen in kantonalen Kulturinstitutionen und Einrichtungen.
2. Mittel gemäss Abs. 1 Bst. b werden nur ergänzend zur Finanzierung kantonaler Aufgaben eingesetzt.