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KFGLPC
CH-BL
§ 8 Gesetz über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG BL) - Instrumente der kantonalen Kulturförderung
Kulturförderung des Kantons
§ 8 Kulturförderungsgesetz, KFG BL · Instrumente der kantonalen Kulturförderung
1. Der kantonalen Kulturförderung stehen insbesondere folgende Instrumente zur Verfügung
a. die Gewährung von Beiträgen;
b. der Abschluss von Verträgen mit Privaten und öffentlichen Trägerschaften;
c. der Ankauf von künstlerischen und kulturellen Werken und Produktionen;
d. die Vergabe von Aufträgen und
e. die Würdigung besonderer kultureller Leistungen durch Vergabungen und Auszeichnungen.
2. Der Kanton kann weitere zur Kulturförderung geeignete Instrumente einsetzen.