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600 KFGLPC CH-BL

§ 8 Gesetz über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG BL) - Instrumente der kantonalen Kulturförderung

Kulturförderung des Kantons
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§ 8 Kulturförderungsgesetz, KFG BL · Instrumente der kantonalen Kulturförderung

1. Der kantonalen Kulturförderung stehen insbesondere folgende Instrumente zur Verfügung

a. die Gewährung von Beiträgen;

b. der Abschluss von Verträgen mit Privaten und öffentlichen Trägerschaften;

c. der Ankauf von künstlerischen und kulturellen Werken und Produktionen;

d. die Vergabe von Aufträgen und

e. die Würdigung besonderer kultureller Leistungen durch Vergabungen und Auszeichnungen.

2. Der Kanton kann weitere zur Kulturförderung geeignete Instrumente einsetzen.

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