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600 KFGLPC CH-BL

§ 7 Gesetz über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG BL) - Zusammenarbeit

Kulturförderung des Kantons
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§ 7 Kulturförderungsgesetz, KFG BL · Zusammenarbeit

1. Der Kanton arbeitet mit öffentlichen und privaten Trägerinnen und Trägern des kulturellen Lebens im regionalen Wirtschafts- und Kulturraum, in der Schweiz und im Ausland zusammen.

2. Die Abgeltung regional und überregional bedeutender Leistungen durch kulturelle Institutionen im Kanton Basel-Stadt erfolgt insbesondere auf der Grundlage des Kulturvertrags vom 28. Januar 1997.

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