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600 KFGLPC CH-BL

§ 4 Gesetz über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG BL) - Aufgaben des Kantons

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Kulturförderungsgesetz, KFG BL · Aufgaben des Kantons

1. Der Kanton sorgt für die Erhaltung und Pflege des kulturellen Erbes.

2. Er fördert öffentlich zugängliche, kulturelle Aktivitäten mit einer regionalen oder überregionalen Bedeutung im Kanton Basel-Landschaft sowie im Wirtschafts- und Kulturraum seiner Nachbarschaft. Wo bedeutende Beiträge geleistet werden, strebt der Kanton eine Mitsprache an.

3. Er stellt durch die Führung kantonaler Kulturinstitutionen und Einrichtungen ein kulturelles Grundangebot sicher.

4. Er berücksichtigt dabei die kulturelle Vielfalt des Kantons Basel-Landschaft.

5. Er unterstützt öffentlich zugängliche, kulturelle Aktivitäten der Gemeinden durch Gewährung von Beiträgen im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes.

6. Er kann Vorhaben zur Stärkung der Teilhabe der Bevölkerung am kulturellen Leben unterstützen.

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