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KFGLPC
CH-BL
§ 3 Gesetz über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG BL) - Grundsätze
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Kulturförderungsgesetz, KFG BL · Grundsätze
1. Der Kanton und die Gemeinden fördern die Kultur in ihrer ganzen Vielfalt und Breite.
2. Sie sorgen für Rahmenbedingungen, welche der Entfaltung kultureller Aktivitäten dienen und den öffentlichen Zugang zu diesen barrierefrei ermöglichen bzw. erleichtern.
3. Sie achten die Freiheit der Kulturschaffenden und fördern den chancengleichen Zugang zur Kulturförderung.