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600 KFGLPC CH-BL

§ 22 Gesetz über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG BL) - Fachkommissionen und Fachausschüsse BS/BL im Bereich der zeitgenössischen Kultur- und Kunstförderung

Kantonale Behörden und Gremien
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§ 22 Kulturförderungsgesetz, KFG BL · Fachkommissionen und Fachausschüsse BS/BL im Bereich der zeitgenössischen Kultur- und Kunstförderung

1. Die Fachkommissionen und Fachausschüsse BS/BL bestehen aus 5-7 Mitgliedern.

2. Die Fachkommissionen unterstützen die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion in spartenspezifischen und speziellen Förderaufgaben.

3. Die Fachausschüsse BS/BL richten in Kooperation mit dem Kanton Basel-Stadt die projektorientierte Förderung aus.

4. Das Nähere regelt der Regierungsrat.

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