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600 KFGLPC CH-BL

§ 21 Gesetz über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG BL) - Kulturrat

Kantonale Behörden und Gremien
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§ 21 Kulturförderungsgesetz, KFG BL · Kulturrat

1. Der Kulturrat besteht aus 7 Mitgliedern. Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion gehört ihm von Amts wegen an, jedoch nicht in der Funktion des Präsidiums bzw. Vizepräsidiums.

2. Der Kulturrat hat folgende Aufgaben

a. Er erarbeitet zuhanden des Regierungsrats Vorschläge zur Ausrichtung von kantonalen Kulturpreisen und Förderbeiträgen.

b. Er berät die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.

3. Das Nähere regelt der Regierungsrat.

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