§ 20 Gesetz über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG BL) - Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion
§ 20 Kulturförderungsgesetz, KFG BL · Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion
1. Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion setzt die vom Regierungsrat bestimmte Kulturförderungspolitik um.
2. Sie entscheidet über die Verwendung der veranschlagten und zur Verfügung gestellten Mittel im Bereich der Erhaltung und Pflege des kulturellen Erbes sowie der zeitgenössischen Kunst- und Kulturförderung, sofern diese Kompetenz in einem anderen Erlass nicht ausdrücklich einer anderen Instanz zugewiesen ist.
3. Sie ist für die inhaltliche Ausgestaltung und den Betrieb der kantonalen Kulturinstitutionen zur Sicherstellung des kulturellen Grundangebots zuständig.
4. Sie erlässt Gebühren- und Nutzungsordnungen für die kantonalen Kulturinstitutionen. Die Art und Höhe der Gebühren orientieren sich an den Gebühren vergleichbarer Organisationen.
5. Sie ist für die Wirksamkeitsüberprüfung der kantonalen Kulturförderung besorgt.