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600 KFGLPC CH-BL

§ 2 Gesetz über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG BL) - Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Kulturförderungsgesetz, KFG BL · Gegenstand

1. Dieses Gesetz regelt die Grundsätze der Kulturförderung durch Kanton und Gemeinden sowie die Ausgestaltung und Organisation der Kulturförderung durch den Kanton.

2. Vorbehalten sind die Bestimmungen zur Kulturförderung im Gesetz über die Archivierung vom 11. Mai 2006, im Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien vom 15. Oktober 2009, im Gesetz über den Denkmal- und Heimatschutz vom 9. April 1992, im Gesetz über den Schutz und die Erforschung von archäologischen Stätten und Objekten vom 11. Dezember 2002, im Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Basel-Landschaft vom 5. Februar 2004 sowie im Bildungsgesetz vom 6. Juni 2002.

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