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600 KFGLPC CH-BL

§ 19 Gesetz über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG BL) - Regierungsrat

Kantonale Behörden und Gremien
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§ 19 Kulturförderungsgesetz, KFG BL · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat bestimmt die allgemeine Kulturpolitik, legt zu diesem Zweck periodisch ein für mehrere Jahre gültiges Kulturleitbild auf und erstattet der Öffentlichkeit Bericht.

2. Er regelt die Förderkriterien, die Organisation und die Verfahren der Kulturförderung durch den Kanton.

3. Er setzt im Bereich der zeitgenössischen Kultur- und Kunstförderung den Kulturrat ein, bestellt auf Antrag der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Fachkommissionen und regelt die Fachausschüsse BS/BL in einer Vereinbarung mit dem Kanton Basel-Stadt.

4. Bei der personellen Besetzung der Fördergremien achtet er auf die fachliche Qualifikation sowie auf eine angemessene Vertretung der Geschlechter, der Altersgruppen und der unterschiedlichen Bezüge zur Kultur.

5. Er verleiht kantonale Kulturpreise.

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