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§ 18 Gesetz über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG BL) - Verlag des Kantons Basel-Landschaft

Kulturelles Grundangebot
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§ 18 Kulturförderungsgesetz, KFG BL · Verlag des Kantons Basel-Landschaft

1. Der Verlag des Kantons Basel-Landschaft verlegt die vom Kanton herausgegebenen wissenschaftlichen und heimatkundlichen Publikationen sowie Lehrmittel.

2. Im Verlag des Kantons Basel-Landschaft verlegte Publikationen müssen von kantonalem und regionalem Interesse sein.

3. Der Verlag hat insbesondere folgende Aufgaben

a. Er gibt kantonsspezifische Lehrmittel heraus.

b. Er gibt wissenschaftliche und heimatkundliche Publikationen heraus und vertreibt sie.

c. Er berät Fachkommissionen, Herausgeberinnen und Herausgeber sowie Autorinnen und Autoren.

4. Das Nähere regelt der Regierungsrat.

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