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KFGLPC
CH-BL
§ 17 Gesetz über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG BL) - Römerstadt Augusta Raurica
Kulturelles Grundangebot
§ 17 Kulturförderungsgesetz, KFG BL · Römerstadt Augusta Raurica
1. Die Römerstadt Augusta Raurica ist verantwortlich für die Erhaltung, Erforschung und Vermittlung der Römerstadt und macht diese der Öffentlichkeit zugänglich.
2. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben
a. Sie nimmt archäologische Ausgrabungen vor.
b. Sie inventarisiert, dokumentiert, lagert, präsentiert und wertet die archäologischen Fundgegenstände im Römermuseum mit Römerhaus und Vitrinen in Schutzbauten aus.
c. Sie sichert und konserviert die archäologischen Fundgegenstände, die Ruinen und Denkmäler und unterhält die Gebäude und Aussenanlagen.
3. Das Nähere regelt der Regierungsrat.