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§ 16 Gesetz über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG BL) - Kantonsarchäologie

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§ 16 Kulturförderungsgesetz, KFG BL · Kantonsarchäologie

1. Die Kantonsarchäologie ist verantwortlich für den Schutz und die Erforschung archäologischer Stätten und beweglicher, archäologischer Objekte ausserhalb der Römerstadt Augusta Raurica.

2. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben

a. Sie nimmt archäologische Ausgrabungen und Bauuntersuchungen vor.

b. Sie führt das Archiv der archäologischen Stätten, Zonen und beweglichen, archäologischen Güter des Kantons und erforscht diese.

c. Sie führt Massnahmen zum Erhalt und Unterhalt ausgewählter archäologischer Denkmäler durch.

d. Sie vermittelt Erkenntnisse zur regionalen Geschichte und Baukultur, vorzugsweise an originalen Standorten.

3. Das Nähere regelt der Regierungsrat.

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