§ 14 Gesetz über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG BL) - Kantonsbibliothek
§ 14 Kulturförderungsgesetz, KFG BL · Kantonsbibliothek
1. Die Kantonsbibliothek dient als kantonale Leitbibliothek der Bildung, Begegnung, Kultur und Freizeit. Sie fördert die individuelle Bildung sowie das Bewusstsein für eigene und fremde Kulturen.
2. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben
a. Sie erfüllt die Aufgaben einer Studien- und Bildungsbibliothek.
b. Sie führt und vermittelt Medien für Information, Studium, Weiterbildung und Unterhaltung aus allen Fachbereichen sowie für verschiedene Altersgruppen und schafft einen möglichst freien Zugang zu Informationen im lokalen und globalen Umfeld.
c. Sie sammelt und archiviert Publikationen sowie Bild- und Tonmaterial über den Kanton Basel-Landschaft und die Region sowie von Baselbieter Autorinnen und Autoren.
d. Sie führt und unterhält den Baselbieter Bibliotheksverbund (BBV).
e. Sie berät Dritte, insbesondere Gemeinden und Schulen, hinsichtlich der Einrichtung und des Betriebs lokaler Bibliotheken und koordiniert eine kantonsweite Bibliothekspolitik.
3. Das Nähere regelt der Regierungsrat.