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KFGLPC
CH-BL
§ 12 Gesetz über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG BL) - Widerruf von Beiträgen
Kulturförderung des Kantons
§ 12 Kulturförderungsgesetz, KFG BL · Widerruf von Beiträgen
1. Beiträge können ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn das Vorhaben, für das sie gewährt wurden, nicht oder nur teilweise verwirklicht wird, wenn sie erschlichen wurden oder wenn eine Auflage nicht erfüllt wurde.