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600 KFGLPC CH-BL

§ 11 Gesetz über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG BL) - Beitragsgewährung

Kulturförderung des Kantons
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§ 11 Kulturförderungsgesetz, KFG BL · Beitragsgewährung

1. Der Entscheid über die Beitragsgewährung erfolgt gestützt auf Fördermodelle, Förderkriterien und Beitragsgrundsätze.

2. Die Beitragsgewährung kann von Bedingungen wie der Bekanntgabe der Unterstützung durch den Kanton oder der finanziellen Beteiligung von Gemeinden oder Dritter abhängig gemacht werden.

3. Sie kann auch mit Auflagen wie der Vorlegung von Tätigkeitsberichten, der Erbringung von Leistungen oder der Berücksichtigung von Anliegen der sozialen Sicherheit der Kulturschaffenden versehen werden.

4. Ein Anspruch auf Beitragsgewährung besteht nicht.

5. Das Nähere regelt der Regierungsrat.

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