600
KFGLPC
CH-BL
§ 1 Gesetz über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG BL) - Ziel
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Kulturförderungsgesetz, KFG BL · Ziel
1. Ziel dieses Gesetzes ist die Kulturförderung des Kantons Basel-Landschaft, insbesondere die Erhaltung und Pflege des kulturellen Erbes, die Förderung des zeitgenössischen Schaffens, die Bereitstellung eines Grundangebots zugunsten der Bevölkerung sowie die Vermittlung und der Austausch von Kultur in der Öffentlichkeit.