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§ 9 Verordnung über die Kulturförderung (Kulturförderverordnung, KFV) - Projektförderung der Hauptabteilung Kulturförderung

Zeitgenössische Kultur- und Kunstförderung - Förderung durch kantonale Behörden
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§ 9 Kulturförderverordnung, KFV · Projektförderung der Hauptabteilung Kulturförderung

1. Die Hauptabteilung Kulturförderung des Amts für Kultur entscheidet über Gesuche in allen Bereichen der zeitgenössischen Kultur- und Kunstförderung bei einem Gesuchsbetrag bis zu CHF 5‘000.- sowie über Defizitgarantien an kulturelle Veranstaltungen.

2. Sie entscheidet über Gesuche mit Empfehlung der Konferenz der kantonalen Kulturbeauftragten (KBK) der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren (EDK).

3. Sie stellt namens der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Antrag bei sämtlichen Gesuchen im Bereich der zeitgenössischen Kultur- und Kunstförderung an den Swisslos-Fonds.

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