600.11
KFVRPC
CH-BL
§ 4 Verordnung über die Kulturförderung (Kulturförderverordnung, KFV) - Zusammensetzung und Organisation
Zeitgenössische Kultur- und Kunstförderung - Fachkommissionen - Fachkommission Kunst Basel-Landschaft (Fachkommission Kunst)
§ 4 Kulturförderverordnung, KFV · Zusammensetzung und Organisation
1. Die Fachkommission Kunst setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern mit spezifischen Fachkenntnissen oder ausgewiesenem Interesse für die bildende Kunst zusammen.
2. Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Fachkommission Kunst auf Antrag der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion für eine Amtszeit von 4 Jahren. Eine 1-malige Wiederwahl ist möglich.
3. Der Kurator oder die Kuratorin der Kunstsammlungen des Kantons ist Mitglied der Fachkommission Kunst von Amts wegen.
4. ...
5. Im Übrigen konstituiert sich die Fachkommission Kunst selbst.
6. Die Geschäftsführung der Fachkommission Kunst obliegt der Hauptabteilung Kulturförderung des Amts für Kultur.