§ 3 Verordnung über die Kulturförderung (Kulturförderverordnung, KFV) - Aufgaben des Kulturrats
§ 3 Kulturförderverordnung, KFV · Aufgaben des Kulturrats
1. Der Kulturrat hat insbesondere folgende Aufgaben
a. Er berät die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion im Bereich der zeitgenössischen Kunst- und Kulturförderung.
b. Er beteiligt sich aktiv an Kulturdebatten.
c. Er berät über regionale und grenzüberschreitende Kooperationen.
d. Er berät über Anträge auf Betriebsbeiträge von basellandschaftlichen Institutionen.
e. Er arbeitet Vorschläge zur Ausrichtung von Kultur-, Sparten- und Förderpreisen zuhanden des Regierungsrates aus.
f. Er nimmt an öffentlichen Kunst- und Kulturveranstaltungen in der Region Basel teil und repräsentiert an diesen den Kanton.
g. * Er oder einzelne Mitglieder können zur Beurteilung von Gesuchen, die nicht in seinen Zuständigkeitsbereich gehören, sowie für fachspezifische Expertisen aus dem Bereich des zeitgenössischen Kulturschaffens beigezogen werden.