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600.11 KFVRPC CH-BL

§ 21 Verordnung über die Kulturförderung (Kulturförderverordnung, KFV) - Tarifordnung

Gebühren
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§ 21 Kulturförderverordnung, KFV · Tarifordnung

1. Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion erlässt Tarifordnungen für die Nutzung der Angebote der Hauptabteilungen Kantonsbibliothek, Römerstadt August Raurica und Archäologie und Museum. Die Art und die Höhe der Gebühren orientieren sich an den Gebühren vergleichbarer Institutionen.

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