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§ 20 Verordnung über die Kulturförderung (Kulturförderverordnung, KFV) - Fachkommissionen

Verlag des Kantons Basel-Landschaft
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§ 20 Kulturförderverordnung, KFV · Fachkommissionen

1. Im Zusammenhang mit der Publikationstätigkeit des Verlags des Kantons Basel-Landschaft bestehen folgende Fachkommissionen

a. Fachkommission Baselbieter Heimatbuch;

b. Fachkommission Quellen und Forschungen;

c. Fachkommission Recht und Politik.

2. Die Fachkommissionen werden von der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion auf eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt.

3. Sie setzen sich aus 5-7 Mitgliedern zusammen.

4. Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion erlässt Pflichtenhefte für die Fachkommissionen.

5. Im Übrigen konstituieren sich die Fachkommissionen selber.

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