600.11
KFVRPC
CH-BL
§ 2 Verordnung über die Kulturförderung (Kulturförderverordnung, KFV) - Zusammensetzung und Organisation
Zeitgenössische Kultur- und Kunstförderung - Kulturrat
§ 2 Kulturförderverordnung, KFV · Zusammensetzung und Organisation
1. Der Kulturrat setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern mit einem ausgewiesenen Bezug zur Kultur und der Region zusammen.
2. Der Regierungsrat wählt die Mitglieder des Kulturrats, soweit sie nicht von Amts wegen Einsitz haben, für eine Amtszeit von 4 Jahren. Eine 1-malige Wiederwahl ist möglich.
3. Die Leitung der Hauptabteilung Kulturförderung des Amts für Kultur ist Mitglied des Kulturrats mit beratender Stimme.
4. Der Kulturrat tagt mindestens 2-mal pro Jahr.
5. Im Übrigen konstituiert sich der Kulturrat selbst.
6. Die Geschäftsführung obliegt der Hauptabteilung Kulturförderung des Amts für Kultur.