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§ 19 Verordnung über die Kulturförderung (Kulturförderverordnung, KFV) - Aufgaben der Römerstadt Augusta Raurica

Römerstadt Augusta Raurica
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§ 19 Kulturförderverordnung, KFV · Aufgaben der Römerstadt Augusta Raurica

1. Die Römerstadt Augusta Raurica hat insbesondere folgende Aufgaben

a. Sie ist ein gesellschaftlicher und kultureller Treffpunkt, ein Lernort sowie ein Ort der Begegnung.

abis. * Sie orientiert sich an den Bedürfnissen von Nutzenden unterschiedlicher Altersgruppen, biografischer Voraussetzungen und kulturellen Interessen (Inklusion, Teilhabe, zeitgenössisches Kulturschaffen).

b. Sie dient der Wissens- und Kulturvermittlung.

c. Sie trägt mit Ausstellungen, Veranstaltungen, museumspädagogischen Aktionen und Publikationen zu den kulturellen Aktivitäten des Kantons bei.

d. Sie führt Prospektionen durch mit dem Ziel, den unersetzbaren Verlust archäologischer Substanz möglichst gering zu halten und kurzfristige Notgrabungen zu verhindern.

e. Sie führt Rettungs- und Plangrabungen durch.

f. Sie führt ein archäologisches Archiv.

g. Sie erhält und unterhält ausgewählte archäologische Denkmäler.

h. Sie nimmt Informations- und Publikationstätigkeiten wahr.

i. Sie führt eine Fachbibliothek.

j. Sie äufnet, unterhält und erschliesst archäologische Sammlungen, inklusive Konservierung und Restaurierung ausgewählter Objekte.

k. Sie überwacht und betreut ihre Sammlungen hinsichtlich konservatorischer Aspekte.

l. * Sie begutachtet wissenschaftlich einzelne Sammlungsobjekte.

m. * Sie nimmt Aufgaben für die Frey-Clavel-Stiftung wahr.

n. * Sie nimmt Aufgaben für die Stiftung Pro Augusta Raurica wahr.

o. * Sie nimmt Aufgaben für die Römerstiftung Dr. René Clavel wahr.

p. * Sie nimmt Aufgaben für die Stiftung Hans und Johanna Bischof wahr.

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