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§ 18 Verordnung über die Kulturförderung (Kulturförderverordnung, KFV) - Aufgaben der Kantonsarchäologie

Kantonsarchäologie
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§ 18 Kulturförderverordnung, KFV · Aufgaben der Kantonsarchäologie

1. Die Kantonsarchäologie hat insbesondere folgende Aufgaben

a. Sie führt Prospektionen durch mit dem Ziel, den unersetzbaren Verlust archäologischer Substanz möglichst gering zu halten und kurzfristige Notgrabungen zu verhindern.

b. Sie führt Rettungs- und Plangrabungen durch.

c. Sie führt das kantonale archäologische Archiv.

d. Sie erhält und unterhält ausgewählte archäologische Denkmäler.

e. Sie äufnet, unterhält und erschliesst zusammen mit dem Kantonsmuseum archäologische Sammlungen, inklusive Konservierung und Restaurierung ausgewählter Objekte.

f. Sie überwacht und betreut ihre Sammlungen hinsichtlich konservatorischer Aspekte.

g. Sie begutachtet wissenschaftlich einzelne Sammlungsobjekte.

h. Sie dient der Wissens- und Kulturvermittlung und fördert archäologische Stätten als Lernorte und Orte der Begegnung.

i. Sie nimmt Informations- und Publikationstätigkeiten wahr.

j. Sie berät fachlich Dritte.

k. Sie führt gemeinsam mit dem Kantonsmuseum eine Fachbibliothek.

l. * Sie orientiert sich an den Bedürfnissen von Nutzenden unterschiedlicher Altersgruppen, biografischer Voraussetzungen und kulturellen Interessen (Inklusion, Teilhabe, zeitgenössisches Kulturschaffen).

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