600.11
KFVRPC
CH-BL
§ 15 Verordnung über die Kulturförderung (Kulturförderverordnung, KFV) - Verfahren
Zeitgenössische Kultur- und Kunstförderung - Beitragsgewährung für die Projektförderung inkl. Kunstkredit
§ 15 Kulturförderverordnung, KFV · Verfahren
1. Gesuche sind termingerecht und vollständig an die zuständige Förderstelle einzureichen.
2. Die zuständige Förderstelle entscheidet über die Beitragsgewährung und teilt ihren Entscheid der oder dem Antragsstellenden schriftlich mit. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Swisslos-Fonds.
3. Bei grundlegender Überarbeitung kann ein abgelehntes Gesuch erneut eingereicht werden.
4. Bei Kunstankäufen für die Sammlungen des Kantons entscheidet die Fachkommission Kunst auf dem Nominationsprinzip in Bezug auf die zu besuchenden Ateliers und über Ankäufe an Ausstellungen und in Ateliers.