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600.11 KFVRPC CH-BL

§ 14 Verordnung über die Kulturförderung (Kulturförderverordnung, KFV) - Voraussetzungen

Zeitgenössische Kultur- und Kunstförderung - Beitragsgewährung für die Projektförderung inkl. Kunstkredit
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§ 14 Kulturförderverordnung, KFV · Voraussetzungen

1. Gefördert werden können

a. Kunst- und Kulturprojekte professioneller Kulturschaffender, die durch ihren Veranstaltungsort und/oder durch ihre Akteurinnen und Akteure in einem direkten Bezug zur Region Basel stehen;

b. * Projekte mit einem ausgewiesenen künstlerischen bzw. kulturellen Anspruch und direktem Bezug zur Region Basel;

c. * Projekte zur Förderung der kulturellen Teilhabe und Inklusion.

2. Von der Beitragsgewährung ausgeschlossen sind insbesondere

a. bereits laufende Projekte sowie Nachfinanzierungen;

b. Kunst- und Kulturprojekte ohne angemessene Eigenfinanzierungsanteile oder Eintritte;

c. * Gesuche, die bereits von einer kantonalen oder bikantonalen Förderstelle abgelehnt wurden.

3. Gesuche können nicht gleichzeitig bei mehreren basellandschaftlichen oder bikantonalen Förderstellen eingereicht werden.

4. Für Einzelprojekte bzw. Veranstaltungen ausserhalb des Kantons Basel-Landschaft sind zwingend auch Anträge an die jeweils vor Ort zuständigen Behörden einzureichen.

5. Im Übrigen kommen die durch die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion definierten spartenspezifischen Fördermodelle und Förderkonzepte zur Anwendung.

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