600.11
KFVRPC
CH-BL
§ 10 Verordnung über die Kulturförderung (Kulturförderverordnung, KFV) - Förderung von Kulturvermittlung
Zeitgenössische Kultur- und Kunstförderung - Förderung durch kantonale Behörden
§ 10 Kulturförderverordnung, KFV · Förderung von Kulturvermittlung
1. Die Hauptabteilung Kulturförderung des Amts für Kultur entscheidet über Gesuche aus dem Bereich der Kulturvermittlung.
2. Kulturvermittlung setzt sich dafür ein, dass ein möglichst grosser Teil der Bevölkerung Zugang zu Kunst und Kultur erhält und an dieser teilhaben kann.