571.12
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CH-BL
§ 6 Vereinbarung über das Amt für Wald und Wild beider Basel (AfWW beider Basel) - Dienstbetrieb
§ 6 Vereinbarung über das Amt für Wald und Wild beider Basel (AfWW beider Basel) · Dienstbetrieb
1. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft erlässt eine Dienstordnung für das Amt.
2. Die Dienstordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt, soweit sie dessen Hoheitsbereich betrifft.
3. Das Amt untersteht dem Wirtschafts- und Sozialdepartement des Kantons Basel-Stadt und der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft für den sie betreffenden Hoheitsbereich.