571.12
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CH-BL
§ 4 Vereinbarung über das Amt für Wald und Wild beider Basel (AfWW beider Basel) - Beamtenrecht
§ 4 Vereinbarung über das Amt für Wald und Wild beider Basel (AfWW beider Basel) · Beamtenrecht
1. Der Kantonsoberförster bzw. die Kantonsoberförsterin wird vom Kanton Basel-Landschaft nach dessen Recht besoldet.
2. Der Kantonsoberförster bzw. die Kantonsoberförsterin untersteht dem Disziplinarrecht desjenigen Kantons, in dessen Dienst er oder sie tätig ist. Die Regierungsräte der beiden Kantone bilden die Disziplinarbehörde.
3. Die übrigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Amtes unterstehen dem basellandschaftlichen Dienst-, Besoldungs- und Disziplinarrecht. Sie werden vom Kanton Basel-Landschaft besoldet.