571.12
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CH-BL
§ 3 Vereinbarung über das Amt für Wald und Wild beider Basel (AfWW beider Basel) - Wahlen und Anstellungen
§ 3 Vereinbarung über das Amt für Wald und Wild beider Basel (AfWW beider Basel) · Wahlen und Anstellungen
1. Die Regierungsräte der beiden Kantone wählen den Kantonsoberförster bzw. die Kantonsoberförsterin. Der Kanton Basel-Landschaft bereitet die Wahl vor.
2. Die Bestimmung desjenigen Kreisoberförsters bzw. derjenigen Kreisoberförsterin, der bzw. die das Gebiet des Kantons Basel-Stadt betreut, bedarf der Genehmigung des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt.
3. Kantonsoberförster bzw. Kantonsoberförsterin sowie Kreisoberförster bzw. Kreisoberförsterin müssen im Besitz des eidgenössischen Wählbarkeitszeugnisses sein.