571.12
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CH-BL
§ 2 Vereinbarung über das Amt für Wald und Wild beider Basel (AfWW beider Basel) - Anwendbares Recht
§ 2 Vereinbarung über das Amt für Wald und Wild beider Basel (AfWW beider Basel) · Anwendbares Recht
1. Das anwendbare aussenwirksame Recht richtet sich nach dem Ort der Waldung, auf den sich die Amtshandlung bezieht. Aussenwirksames Recht ist insbesondere das Forstrecht, das diesem materiell verwandte Recht, das Verfahrensrecht und das Verantwortlichkeitsrecht.
2. Das anwendbare innenwirksame Recht (insbesondere Dienst-, Besoldungs- und Disziplinarrecht) richtet sich nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung.
3. Amtshandlungen der Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen des Amtes sind auf beiden Kantonsgebieten zulässig.