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571.12 AfWWOfFF CH-BL

§ 10 Vereinbarung über das Amt für Wald und Wild beider Basel (AfWW beider Basel) - Schlussbestimmungen

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§ 10 Vereinbarung über das Amt für Wald und Wild beider Basel (AfWW beider Basel) · Schlussbestimmungen

1. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Landrates des Kantons Basel-Landschaft.

2. Sie tritt mit der Genehmigung des Landrates in Kraft.

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