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CH-BL
§ 9 Kantonales Waldgesetz (kWaG) - Motorfahrzeugverkehr (Art. 15 Abs. 2 WaG)
Begehen und Befahren des Waldes
§ 9 kWaG · Motorfahrzeugverkehr (Art. 15 Abs. 2 WaG)
1. Waldstrassen dürfen mit Motorfahrzeugen zu forstlichen und zu landwirtschaftlichen Zwecken sowie zum Zwecke der Jagdaufsicht und der Hege befahren werden.
2. Mit Bewilligung des Gemeinderats dürfen Waldstrassen für die Bejagung des Wildbestands sowie bei öffentlichen, wissenschaftlichen oder wichtigen privaten Interessen mit Motorfahrzeugen befahren werden. Vor Erteilen einer Bewilligung sind die betroffenen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer sowie die Revierförsterin oder der Revierförster anzuhören.
3. Maschinenwege dürfen nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren werden.