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CH-BL
§ 8 Kantonales Waldgesetz (kWaG) - Veranstaltungen (Art. 14 Abs. 2 Bst. b WaG)
Begehen und Befahren des Waldes
§ 8 kWaG · Veranstaltungen (Art. 14 Abs. 2 Bst. b WaG)
1. Veranstaltungen im Wald mit mehr als 50 Personen sind dem Gemeinderat im Voraus zur Kenntnis zu bringen.
2. Grosse Veranstaltungen im Wald bedürfen der Bewilligung des Gemeinderats. Betrifft eine bewilligungspflichtige Veranstaltung mehrere Einwohnergemeinden, entscheidet der Kanton über das Gesuch. Die betroffenen Einwohnergemeinden sind vorher anzuhören.
3. Der Landrat bestimmt, welche Veranstaltungen im Wald der Bewilligungspflicht unterstehen. Er nimmt eine Abstufung nach Art und Grösse vor.