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570 CH-BL

§ 7 Kantonales Waldgesetz (kWaG) - Zugänglichkeit (Art. 14 Abs. 1 WaG)

Begehen und Befahren des Waldes
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§ 7 kWaG · Zugänglichkeit (Art. 14 Abs. 1 WaG)

1. Alle Waldungen sind ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse der Allgemeinheit zugänglich.

2. Einzäunungen von Wald sind grundsätzlich unzulässig.

3. Jungwaldflächen dürfen aus forstlichen Gründen eingezäunt werden. Andere Einzäunungen bedürfen der Bewilligung des Kantons und sind nur aus wichtigen Gründen zulässig.

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