570
CH-BL
§ 5 Kantonales Waldgesetz (kWaG) - Bewilligungspflicht für Waldstrassen und Maschinenwege
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 kWaG · Bewilligungspflicht für Waldstrassen und Maschinenwege
1. Der Bau einer forstlichen Waldstrasse oder eines Maschinenwegs bedarf der Bewilligung des Gemeinderats.
2. Das Bauprojekt muss sich auf den Waldentwicklungsplan sowie auf die übergeordneten Planungen stützen.
3. Die Bewilligung ist in geeigneter Weise zu publizieren. Sie ist beim Regierungsrat anfechtbar.