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CH-BL
§ 41 Kantonales Waldgesetz (kWaG) - Übergangsfristen
Schlussbestimmungen
§ 41 kWaG · Übergangsfristen
1. Innerhalb von 5 Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes
a. müssen die Waldgrenzenkarten erstellt sein,
b. müssen rechtswidrige Einzäunungen von Wald entfernt sein,
c. müssen die Waldstrassen und wo notwendig die Maschinenwege und das übrige Waldareal signalisiert sein,
d. dürfen Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter noch ohne entsprechende Ausbildung oder Erfahrung gegen Entgelt im Wald Holzhauereiarbeiten ausführen,
e. müssen die Revierverbände gebildet sein.