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CH-BL
§ 4 Kantonales Waldgesetz (kWaG) - Abgrenzung von Wald und Bauzonen (Art.10 Abs. 2 und 13 WaG)
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 kWaG · Abgrenzung von Wald und Bauzonen (Art.10 Abs. 2 und 13 WaG)
1. Der Kanton erlässt Karten über die Abgrenzung von Wald und Bauzonen (Waldgrenzenkarten). Die Waldgrenzenkarten legen die Waldgrenzen auf unbestimmte Zeit im Sinne von Art. 13 Abs. 2 WaG fest.
2. Die Einwohnergemeinden übertragen die Waldgrenzen in ihre Nutzungspläne.
3. Die Verordnung regelt das Verfahren über den Erlass der Waldgrenzenkarten; sie sieht ein Auflageverfahren mit Einsprachemöglichkeit vor.