Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
570 CH-BL

§ 4 Kantonales Waldgesetz (kWaG) - Abgrenzung von Wald und Bauzonen (Art.10 Abs. 2 und 13 WaG)

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 kWaG · Abgrenzung von Wald und Bauzonen (Art.10 Abs. 2 und 13 WaG)

1. Der Kanton erlässt Karten über die Abgrenzung von Wald und Bauzonen (Waldgrenzenkarten). Die Waldgrenzenkarten legen die Waldgrenzen auf unbestimmte Zeit im Sinne von Art. 13 Abs. 2 WaG fest.

2. Die Einwohnergemeinden übertragen die Waldgrenzen in ihre Nutzungspläne.

3. Die Verordnung regelt das Verfahren über den Erlass der Waldgrenzenkarten; sie sieht ein Auflageverfahren mit Einsprachemöglichkeit vor.

← § 3 kWaG Kantonales Waldgesetz (kWaG) - Zweck § 5 kWaG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →