570
CH-BL
§ 36 Kantonales Waldgesetz (kWaG) - Widerhandlungen und Strafverfolgung
Schlussbestimmungen
§ 36 kWaG · Widerhandlungen und Strafverfolgung
1. Wer diesem Gesetz oder seinen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.
2. Die Revierförsterinnen und Revierförster, die Kreisforstingenieurinnen und Kreisforstingenieure sowie die Kantonsforstingenieurin oder der Kantonsforstingenieur haben polizeiliche Befugnisse. Sie sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen das Waldrecht nachzugehen, Verdächtigte anzuhalten und gegebenenfalls Strafanzeige einzureichen.