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CH-BL
§ 35 Kantonales Waldgesetz (kWaG) - Revierförsterin, Revierförster (Art. 51 WaG)
Forstorganisation - Betriebliche Organisation
§ 35 kWaG · Revierförsterin, Revierförster (Art. 51 WaG)
1. Die Revierförsterin oder der Revierförster
a. leitet im Dienste des Revierverbands den Forstbetrieb,
b. unterstützt die Einwohnergemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Wald,
c. übt für den Kanton die Forstaufsicht im Forstrevier aus.
2. Die Bestimmung der Revierförsterin oder des Revierförsters bedarf der Genehmigung des Kantons.