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570 CH-BL

§ 34 Kantonales Waldgesetz (kWaG) - Revierverband

Forstorganisation - Betriebliche Organisation
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§ 34 kWaG · Revierverband

1. Die Bürgergemeinden, die Burgergemeinden, die Burgerkorporationen, die Einwohnergemeinden und der Kanton haben zur gemeinsamen, effizienten Bewirtschaftung ihrer Waldungen einen Verband zu bilden, wenn sie im Forstrevier je mehr als 25 ha Waldeigentum besitzen (Revierverband). In besonderen Fällen kann der Regierungsrat die Revierverbandspflicht aufheben oder schon bei kleinerer Waldfläche vorsehen.

2. Für den Revierverband gilt das Gemeindegesetz. Der Regierungsrat regelt die Verhältnisse, wenn sich die revierverbandspflichtigen Körperschaften nicht einigen können.

3. Der Revierverband

a. wird von der Revierkommission geleitet,

b. führt über den Forstbetrieb eine Betriebsrechnung,

c. * ...

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