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570 CH-BL

§ 33 Kantonales Waldgesetz (kWaG) - Interkantonale Forstorganisation

Forstorganisation - Hoheitliche Organisation
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§ 33 kWaG · Interkantonale Forstorganisation

1. Vereinbarungen mit anderen Kantonen über eine gemeinsame Forstorganisation bleiben vorbehalten.

2. Der Regierungsrat ist zum endgültigen Abschluss von Vereinbarungen über die Forstorganisation ermächtigt.

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