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570 CH-BL

§ 32 Kantonales Waldgesetz (kWaG) - Forstkreise (Art. 51 WaG)

Forstorganisation - Hoheitliche Organisation
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§ 32 kWaG · Forstkreise (Art. 51 WaG)

1. Der Regierungsrat fasst die Forstreviere zu Forstkreisen zusammen.

2. Der Forstkreis wird von der Kreisforstingenieurin oder vom Kreisforstingenieur betreut.

3. Der Regierungsrat kann die Leiterin oder den Leiter einer Forstverwaltung mit den Aufgaben und Kompetenzen einer Kreisforstingenieurin bzw. eines Kreisforstingenieurs beauftragen, sofern sie bzw. er das eidgenössische Wählbarkeitszeugnis besitzt.

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