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570 CH-BL

§ 31 Kantonales Waldgesetz (kWaG) - Forstreviere (Art. 51 Abs. 2 WaG)

Forstorganisation - Hoheitliche Organisation
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§ 31 kWaG · Forstreviere (Art. 51 Abs. 2 WaG)

1. Ein Forstrevier besteht in der Regel aus dem Gebiet einer oder mehrerer Einwohnergemeinden.

2. Der Regierungsrat bildet nach Anhörung der betroffenen Gemeinden die Forstreviere. Er berücksichtigt nach Möglichkeit die bestehenden Reviere.

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