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570 CH-BL

§ 30 Kantonales Waldgesetz (kWaG) - Vergütungen der Einwohnergemeinden an den Revierverband

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§ 30 kWaG · Vergütungen der Einwohnergemeinden an den Revierverband

1. Die Einwohnergemeinden vergüten dem Revierverband die kommunalen Aufgaben, die der Revierförsterin oder dem Revierförster übertragen sind.

2. Der Regierungsrat entscheidet, wenn sich die betroffenen Gemeinden untereinander oder mit dem Revierverband nicht einigen können.

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