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570 CH-BL

§ 3 Kantonales Waldgesetz (kWaG) - Rodung (Art. 4-9 WaG)

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 kWaG · Rodung (Art. 4-9 WaG)

1. Die Erteilung einer Rodungsbewilligung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

2. Durch Rodungsbewilligungen entstehende, erhebliche Vorteile sind zur Hälfte auszugleichen. Der Ausgleich wird aufgrund des bisherigen und des zukünftigen Nutzungswertes berechnet. Die Vorteilsausgleiche sind für Walderhaltungsmassnahmen zu verwenden.

3. Die Verordnung regelt das Rodungsbewilligungsverfahren; sie sieht ein Auflageverfahren mit Einsprachemöglichkeit vor.

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