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570 CH-BL

§ 29 Kantonales Waldgesetz (kWaG) - Beiträge der Einwohnergemeinden

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§ 29 kWaG · Beiträge der Einwohnergemeinden

1. Die Einwohnergemeinden leisten den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern angemessene Beiträge für besondere Leistungen, die diese gestützt auf den Waldentwicklungsplan für die Allgemeinheit erbringen.

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