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570 CH-BL

§ 28 Kantonales Waldgesetz (kWaG) - Vergütungen des Kantons an die Revierverbände

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§ 28 kWaG · Vergütungen des Kantons an die Revierverbände

1. Der Kanton vergütet den Revierverbänden die von ihm an die Revierförsterinnen und Revierförster übertragenen Aufgaben.

2. Vergütet werden insbesondere

a. die Ausübung der Forstaufsicht im Forstrevier,

b. die Erteilung der Holzschlagbewilligungen für die nicht betriebsplanpflichtigen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer sowie deren Beratung,

c. die Mitwirkung bei der Waldentwicklungsplanung,

d. die Mitwirkung bei der Erfüllung forstlich angeordneter kantonaler Aufgaben im Wald.

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